Rechtsverordnung zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

Gesundheits-Apps auf Rezept? Genau das soll mit dem  DVG unter dem Namen „digitale Gesundheitsanwendungen“ kommen. Doch ein letzter Baustein fehlt noch, bevor eine entsprechende Zulassung beantragt werden kann: Die zugehörige Rechtsverordnung (DiGAV), in der die Details zum Verfahren festgelegt werden.

Paragraphenzeichen

Nachdem das DVG am 19.12.2019 in Kraft getreten ist, liegt jetzt ein Referentenentwurf zur Rechtsverordnung vor, der auf den Internetseiten des BMG verfügbar ist. Zum Digitalen Versorgungsgesetz selber gab es eine Vielzahl von Stellungnahmen von entsprechenden Institutionen und Verbänden. Es ist davon auszugehen, dass auch jetzt wieder Stellungnahmen vorbereitet werden. Ein möglicher Ansprechpartner sind die Industrie- und Handelskammern.

Eine Stellungnahme abgegeben hat bereits der neu gegründete Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV). Die Praxistauglichkeit des DVG hänge im entscheidenden Maße von der zu erlassenden Rechtsverordnung ab. Änderungen seien aus Sicht des SVDGV vor allem bei den Themen Datenschutz und Datensicherheit, Verbraucherschutz und Nutzerfreundlichkeit erforderlich.

Das BfArM ist die zuständige regulatorische Behörde. Sie informiert auf ihren Internetseiten schon jetzt detailliert zum Bewerbungsverfahren für digitale Gesundheitsanwendungen und zum Stand des Prozesses.

Zudem organisiert der vom BMG ins Leben gerufene hih seit letztem Jahr in zahlreichen Veranstaltungen über das DVG und holt Rückmeldungen ein. Die nächste entsprechende Veranstaltung, u.a. zum Referentenentwurf der Rechtsverordnung, findet am 27. Februar in Heidelberg statt.

Weiterführende Informationen:


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