Patente und weitere gewerbliche Schutzrechte können ein zentraler Baustein sein, um Forschungsergebnisse aus der Spitzenmedizin in die Anwendung zu bringen. Sie helfen dabei, technische Erfindungen zu sichern, Verwertungswege vorzubereiten, Kooperationen zu strukturieren und Investitionen in die Weiterentwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu ermöglichen.
Gerade in der Spitzenmedizin ist der Umgang mit Schutzrechten häufig komplex: Patentstrategie, wissenschaftliche Veröffentlichung, regulatorische Anforderungen, klinische Entwicklung, Erstattung, Lizenzierung und Ausgründung sollten frühzeitig berücksichtigt werden. Auf dieser Seite geben wir einen kompakten Überblick über zentrale Grundlagen, typische Verfahrensschritte, Anlaufstellen und Fördermöglichkeiten.
Der Kern jeder wissenschaftlichen Tätigkeit ist es, neues Wissen zu schaffen und zu entdecken. Für die wirtschaftliche Nutzung von neuem Wissen ist die Unterscheidung zwischen Erfindungen und Entdeckungen essenziell wichtig.
Entdeckungen
Eine Entdeckung betrifft etwas, das zum Zeitpunkt der wissenschaftlichen Erkenntnis bereits vorhanden, aber unbekannt war. Durch die Entdeckung tritt keine Änderung ein und es wird auch nichts Neues geschaffen, außer dem Wissen des/der Einzelnen oder der Allgemeinheit. Entdeckungen im Bereich der Medizin betreffen beispielsweise neue Organe oder Zelltypen. Ein Schutz der gewerblichen Nutzung von Entdeckungen existiert nicht. Diese werden weder durch das Urheberrecht noch durch das Patentrecht geschützt.
Erfindungen
Eine Erfindung ist immer eine Neuschöpfung und war in dieser Form zuvor in der Natur noch nicht vorhanden. Erfindungen sind immer mit einer Problemlösung verbunden und haben einen Zweck. Häufig nutzen Erfindungen das Wissen aus neuen Entdeckungen, um Anwendungen zu kreieren, die auf dieser Entdeckung basieren. Beispiele für Erfindungen im Bereich der Medizin sind etwa Impfstoffe. Diese basieren auf der Entdeckung und dem Verständnis der Immunisierung, sind selbst aber konkrete Anwendungen und Problemlösungen für jeweils spezifische Krankheiten. Erfindungen lassen sich, wenn sie zusätzliche Kriterien erfüllen, gewerblich schützen.
Wichtig für die Forschung: Erst prüfen, dann veröffentlichen
Für Forschende, Kliniken, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist besonders wichtig, mögliche Erfindungen frühzeitig vor einer Veröffentlichung zu prüfen.
Wissenschaftliche Vorträge, Poster, Abstracts, Preprints, Dissertationen, Projektwebseiten, Pressemitteilungen oder öffentliche Pitches können im Einzelfall neuheitsschädlich sein, wenn wesentliche technische Inhalte vor einer Schutzrechtsanmeldung öffentlich zugänglich gemacht werden. Vor einer Veröffentlichung sollte daher möglichst frühzeitig die zuständige Transferstelle, Patentstelle oder eine Patentanwältin bzw. ein Patentanwalt eingebunden werden.
Technische Erfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden. Patente geben ihren Inhaberinnen und Inhabern insbesondere das Recht, Dritten die gewerbliche Nutzung der geschützten Erfindung zu untersagen. Sie sind damit ein wichtiges Instrument, um Forschungsergebnisse zu sichern, Entwicklungsrisiken abzufedern und Verwertungs- oder Lizenzierungsstrategien zu ermöglichen.
Wichtig ist jedoch: Ein Patent bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt auch vermarktet werden darf oder ohne Verletzung fremder Rechte genutzt werden kann. Gerade bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Diagnostika, digitalen Gesundheitsanwendungen und KI-basierten Lösungen müssen Schutzrechtsstrategie, Freedom-to-Operate, regulatorische Anforderungen und Verwertungsstrategie gemeinsam betrachtet werden.
Das Patent
Patente geben dem Inhaber oder der Inhaberin des Patentes das Recht, exklusiv über die gewerbliche Nutzung einer Erfindung zu verfügen. Welche Kriterien eine Erfindung erfüllen muss, um patentierbar zu sein, wird ausführlich auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass eine Erfindung folgende Kriterien erfüllen muss, um patentierbar zu sein:
- Neuheit: Die Erfindung darf in keiner Weise, weder durch die Erfinder:innen oder andere, vor Anmeldung des Patentes bereits (fach-)öffentlich bekannt sein.
- Beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit: Die Erfindung muss sich ausreichend vom Stand der Technik abgrenzen und darf nicht bereits für Fachpersonen naheliegend aus dem Stand der Technik hervorgehen.
- Gewerblich anwendbar: Die Erfindung hat eine gewerbliche Relevanz und kann gewerblich eingesetzt werden. Die Größe des möglichen Marktes ist dabei nicht relevant.
Patente schützen technische Erfindungen, nicht jedoch die wissenschaftliche Erkenntnis, Geschäftsidee oder medizinische Zielsetzung als solche. Entscheidend ist, ob eine konkrete technische Lehre vorliegt, die ein technisches Problem löst und die weiteren Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. In der Spitzenmedizin kann dies beispielsweise Arzneimittel, Wirkstoffformulierungen, Diagnostika, Medizinprodukte, Implantate, technische Herstellungsverfahren, bestimmte biotechnologische Verfahren oder technische Komponenten digitaler Lösungen betreffen.
Bei Patenten fallen sowohl Kosten für die Anmeldung des Patentes als auch für dessen jährliche Aufrechterhaltung an. Die Kosten können je nach Patentierungsstrategie stark variieren und hängen insbesondere davon ab, in welchen Ländern oder Regionen das Patent angemeldet werden soll. Einen Überblick über die Kosten für eine deutsche Patentanmeldung finden sich auf der Seite des DPMA. Für die Beratung zu Patenten und Anmeldungen empfehlen wir die Konsultation einer Patentanwältin oder eines Patentanwaltes. Bei der Suche nach Patentanwält:innen hilft das Bundesweite Verzeichnis der Patentanwaltskammer.
Das Gebrauchsmuster (nur in Deutschland und Österreich)
Gebrauchsmuster werden im Allgemeinen auch als der “kleine Bruder” des Patentes bezeichnet. Die maximale Schutzdauer ist geringer, dafür sind die Anforderungen an die entsprechende Erfindung ebenfalls geringer. Für medizinische Anwendungen spielen Gebrauchsmuster selten eine Rolle, da Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostikverfahren an Menschen vom Schutz genauso ausgeschlossen sind wie biotechnologische Erfindungen.
Dennoch kann ein Gebrauchsmuster im Umfeld medizinischer Innovationen im Einzelfall relevant sein, etwa bei technischen Vorrichtungen, Gerätekomponenten, Hilfsmitteln, Labortechnik oder Zubehör. Da Gebrauchsmuster nicht in gleicher Weise wie Patente materiell geprüft werden und sich die Schutzfähigkeit erst im Streitfall als kritisch erweisen kann, sollte auch hier eine fachkundige Beratung erfolgen.
Besonderheiten in der Spitzenmedizin
Im Bereich der Spitzenmedizin gelten einige Besonderheiten, die bei der Bewertung von Schutzrechten frühzeitig berücksichtigt werden sollten.
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie diagnostische Verfahren, die am Körper vorgenommen werden, sind nicht patentierbar.
Erzeugnisse, die in solchen Verfahren eingesetzt werden, können hingegen grundsätzlich schutzfähig sein. Dazu zählen beispielsweise Arzneimittel, Diagnostika, Operationsinstrumente, Implantate, technische Vorrichtungen oder bestimmte Materialien.
Auch biotechnologische Erfindungen sind nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen. Hier gelten jedoch besondere rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, etwa bei biologischem Material, genetischen Informationen, mikrobiologischen Verfahren oder gentechnischen Anwendungen.
Für digitale Medizin, Software und KI-basierte Lösungen ist die Abgrenzung ebenfalls anspruchsvoll. Computerprogramme als solche sind nicht patentierbar. Computerimplementierte Erfindungen können jedoch patentfähig sein, wenn sie ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dies kann beispielsweise bei technischen Steuerungs-, Mess-, Auswertungs- oder Bildverarbeitungsverfahren relevant sein, sofern der technische Beitrag über eine rein abstrakte Datenverarbeitung hinausgeht.
Gerade in interdisziplinären Feldern wie Medizintechnik, Diagnostik, Bioinformatik, KI, Robotik, Wearables, Implantaten oder digitalen Gesundheitsanwendungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Erfinder:innen, Transferstellen, Patentanwält:innen, regulatorischen Expert:innen und potenziellen Verwertungspartner:innen.
Weitere Schutzrechte und ergänzende Instrumente
Nicht jede Innovation lässt sich ausschließlich oder am besten über ein Patent schützen. Je nach Gegenstand und Verwertungsstrategie können auch andere Schutzrechte und Instrumente relevant sein:
- Marken können Namen, Logos oder Kennzeichen von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen schützen.
- Designs können die äußere Gestaltung eines Produkts schützen.
- Urheberrecht kann insbesondere bei Texten, Abbildungen, Softwarecode oder bestimmten Datenbankstrukturen eine Rolle spielen.
- Geschäftsgeheimnisse und Know-how-Schutz können relevant sein, wenn Informationen nicht veröffentlicht, sondern vertraulich gehalten werden sollen.
- Verträge wie Geheimhaltungsvereinbarungen, Material Transfer Agreements, Kooperationsverträge oder Lizenzverträge sind häufig entscheidend, um Rechte, Pflichten und Verwertungsoptionen zwischen Partner:innen zu regeln.
Eine tragfähige IP-Strategie betrachtet daher nicht nur einzelne Schutzrechte, sondern das Zusammenspiel aus Patenten, weiteren Schutzrechten, Geheimhaltung, Publikationsstrategie, Kooperationen und Verwertungsperspektive.
Die meisten Erfindungen werden im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses getätigt. Grundsätzlich wird bei Erfindungen zwischen sogenannten freien Erfindungen und Arbeitnehmererfindungen unterschieden.
Erfinderin oder Erfinder ist jede Person, die einen essenziellen Bestandteil zu einer Erfindung beigetragen hat. Dazu zählt allerdings beispielsweise explizit nicht die reine Testung der Erfindung. Eine Erfinderin oder ein Erfinder muss zur Neuheit der Erfindung beigetragen haben. Gibt es mehr als einen Erfinder oder einer Erfinderin, spricht man von Gemeinschaftserfindungen und die Erfinderinnen und Erfinder erhalten Anteile entsprechend ihres Beitrages an der Erfindung. Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten von Erfindungen unterschieden werden, in Abhängigkeit davon ob sie aus einem Beschäftigungsverhältnis hervorgehen oder nicht:
- Arbeitnehmererfindungen: Erfindungen, die im Zuge eines Anstellungsverhältnisses entstehen, werden als Arbeitnehmererfindung bezeichnet. Die allermeisten Erfindungen im Bereich der innovativen Medizin sind Arbeitnehmererfindungen. Hier teilen sich Erfinder und Arbeitgeber die Rechte und Pflichten an der Erfindung.
- Freie Erfindungen: Erfindungen die ohne Bezug zu einem Anstellungsverhältnis entstehen, werden als freie Erfindungen bezeichnet. Hier liegen alle Rechte und Pflichten beim Erfinder oder bei der Erfinderin selbst.
Die rechtliche Grundlage für Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer:innen, Erfinder:innen, Arbeitgeber:innen und weiteren Beteiligten ergeben sich zum einen aus dem Patentgesetz und zum anderen aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Darüber hinaus leiten sich auch aus der Patentverordnung sowie der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung – BioMatHintV Pflichten für Erfinderinnen und Erfinder sowie für Patentanmelderinnen und Patentanmelder ab.
Hinweis für die Praxis
In Hochschulen, Universitätskliniken, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen bestehen häufig etablierte Verfahren zur Erfindungsmeldung. Erfinder:innen sollten daher möglichst frühzeitig prüfen, welche internen Meldewege, Fristen und Zuständigkeiten gelten. In der Regel sind Transferstellen, Patentbeauftragte, Rechtsabteilungen oder zuständige Innovations- und Verwertungsstellen die ersten Anlaufstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wissenschaftliche Veröffentlichung, ein Projektantrag, eine Kooperation mit Unternehmen, eine Ausgründung oder eine öffentliche Präsentation geplant ist.
Erfinder:innen und Arbeitgeber:innen stehen in einem komplexen rechtlichen Geflecht. Gleichzeitig stehen die Erfinder:innen im Mittelpunkt dieses Geflechtes, da diese für das Entstehen einer Erfindung unerlässlich sind. Damit gehen verschiedene Rechte und Pflichten sowohl für Erfinder:innen als auch für Arbeitgeber:innen einher.
Ohne Erfinder:innen kommen Erfindungen nicht zustande. Dementsprechend stehen Erfinder:innen auch im Kern aller Betrachtungen. Ihnen kommen besondere Rechte, aber daraus abgeleitet auch Pflichten zu. Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten zählen (keine abschließende Aufzählung):
- Meldung/Mitteilung einer Erfindung an den Arbeitgeber
Erfinder:innen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen sind immer verpflichtet eine Erfindung ihrem Arbeitgeber mitzuteilen (§5 und §18 ArbnErfG). Dies ist unabhängig davon, ob es sich dabei um eine freie oder Arbeitnehmererfindung handelt. Der Prozess der Erfindungsmeldung ist in vielen Fällen formalisiert und standardisiert. Er unterliegt gesetzlichen Regularien und Fristen, die im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt sind. In diesem Zuge sind die Erfinderin oder der Erfinder dazu verpflichtet die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Arbeitnehmererfindung zu beschreiben.
Hinweis für die Praxis:
Eine möglichst vollständige und nachvollziehbare Erfindungsmeldung ist essenziell. Sie sollte insbesondere beschreiben,- welches technische Problem gelöst wird,
- worin die technische Lösung besteht,
- welche Personen erfinderische Beiträge geleistet haben,
- wann und in welchem Kontext die Erfindung entstanden ist und
- ob bereits Veröffentlichungen, Vorträge, Abstracts, Poster, Projektberichte, Kooperationen oder Gespräche mit externen Partnern erfolgt oder geplant sind.
- Angemessene Vergütung
Der Arbeitgeber kann im Falle von Arbeitnehmererfindungen über die Inanspruchnahme entscheiden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Allerdings hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindungen in Anspruch genommen hat. Die Höhe der Vergütung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, die in §9 ArbnErfG beschrieben werden. Dies ist gleichzeitig eine Verpflichtung des Arbeitgebers. - Eigenständige Verfolgung freigegebener Diensterfindungen/freier Erfindungen
Erfinderinnen und Erfinder sind dazu berechtigt, freigegebene Arbeitnehmererfindungen und eigene freie Erfindungen zum Patent anzumelden und wirtschaftlich zu verwerten. Wichtig ist hier, dass ein Arbeitgeber eine gemeldete Erfindung spätestens vier Monate nach Meldung der Erfindung freigeben muss, andernfalls gilt sie als beansprucht und der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese zum Patent anzumelden.
Aber nicht nur für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer entstehen Rechte und Pflichten. Auch Arbeitgeber müssen bestimmte Dinge beachten:
- Inanspruchnahme und Anmeldung von Erfindungen zum Patent
Nimmt ein Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, ist er nach §13 ArbnErfG verpflichtet, diese auch unverzüglich zu einem Schutzrecht anzumelden. Ist die Patentierbarkeit gegeben, muss die Erfindung zum Patent angemeldet werden. Dies stellt den Arbeitgeber in der Regel vor die Aufgabe, die Patentierbarkeit einer Erfindung vorab zu prüfen. Der Arbeitgeber muss bei der Anmeldung die Rechte der Erfinderinnen und Erfinder auch insofern wahren, als dass er diese in der Patentanmeldung benennen muss (§63 PatG). - Informationspflicht gegenüber den Erfinderinnen und Erfindern
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfinderinnen und Erfinder über alle wesentlichen Schritte der Schutzrechtsanmeldung/Patentierung zu informieren (§15 Abs. 1 ArbnErfG). In der Regel ist dies auch absolut erforderlich, da die Erfinderinnen und Erfinder die zentralen Wissensträger der Erfindung sind und eine erfolgreiche Patenterteilung sowie spätere Verwertung nur unter Einbeziehung der Erfinderinnen und Erfinder möglich ist. - Nicht-exklusive Nutzungsrechte freigegebener Erfindungen
Gibt ein Arbeitgeber eine gemeldete Arbeitnehmererfindung oder auch ein Schutzrecht an die Erfinder frei, kann er sich auch eine nicht exklusive Nutzung der Erfindung, ggf. gegen eine angemessene Vergütung, sichern (§14 Abs. 3 ArbnErfG).
Es ist ein komplexer Weg von der Fertigstellung einer Erfindung bis zur endgültigen kommerziellen Verwertung als Produkt. Dabei gibt es verschiedene kritische Schaltpunkte, die bereits im Vorfeld wichtige Weichen stellen.
Von der Erfindungsmeldung bis hin zu einem fertigen Produkt muss eine Erfindung verschiedene Schritte und Stadien durchlaufen. Auf der schutzrechtlichen Ebene ist es insbesondere der Prozess der Patentierung, der sich in drei Phasen aufteilt. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Phasen und Schritten finden sich auf den Seiten des DPMA oder des EPO. Die Patentbeauftragten oder Transferstellen Ihrer Einrichtung können Sie ebenfalls zu den jeweiligen Schritten beraten und informieren.
0. Phase: zentrale Prüfung
Vor einer Patentanmeldung sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Liegt eine technische Erfindung vor oder handelt es sich vorrangig um eine Entdeckung, Idee, wissenschaftliche Erkenntnis oder Geschäftsmethode?
- Ist die Erfindung neu oder wurde sie bereits veröffentlicht, präsentiert oder Dritten zugänglich gemacht?
- Welche Personen haben einen erfinderischen Beitrag geleistet?
- Wem stehen die Rechte an der Erfindung zu?
- Welche Zielmärkte, Kooperationspartner und Verwertungswege sind realistisch?
- Welche Kosten entstehen kurz-, mittel- und langfristig?
- Passt ein Patent zur geplanten Publikations-, Kooperations-, Ausgründungs- oder Lizenzierungsstrategie?
- Sind regulatorische Anforderungen, klinische Entwicklung, Erstattung und Freedom-to-Operate bereits mitgedacht?
Diese Fragen ersetzen keine rechtliche Beratung, helfen aber dabei, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen.
1. Phase – Von der Erfindung bis zur Anmeldung
Von der Erfindung bis zur Patentanmeldung laufen bereits verschiedene Prozesse innerhalb einer Organisation ab. Auch wenn diese sich im Detail, je nach Einrichtung, unterscheiden, sind die grundlegenden Schritte immer gleich:
- Fertigstellung der Erfindung
- Erfindungsmeldung
- Inanspruchnahme
- Ausarbeitung der Patentanmeldung
- Einreichung der Anmeldungsunterlage
2. Phase – Von der Erstanmeldung bis zur Erteilung
Je nach Patentstrategie und in Abhängigkeit von der jeweiligen Erfindung, bieten sich drei grundsätzliche Möglichkeiten zur Erstanmeldung an. Patentanwälte und Patentverwertungsagenturen können Sie zu den Vor- und Nachteilen der jeweiligen Möglichkeiten beraten. Je nach Ort der Ersteinreichung ergeben sich hier mehrere verschiedene Szenarien:
Deutsche Erstanmeldung
Eine deutsche Erstanmeldung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn keine weitere internationale Patentanmeldung angestrebt wird. Mit durchschnittlich 3.700 € Kosten in den ersten drei Jahren ist die deutsche Patentanmeldung die günstigste Variante. Dies gilt allerdings nur, falls keine Priorität genutzt wird, um eine Nachanmeldung (s.u.) durchzuführen. Die entrichteten Recherche-/Prüfgebühren können nicht auf andere Patentanmeldungen angerechnet werden.
- Einreichung der Anmeldungsunterlagen
- Optional: Amtliche Patentrecherche
- Patentprüfung (bis zu 24 Monate)
- Ablauf der Prioritätsfrist (nach 12 Monaten)
- Offenlegung (nach 18 Monaten)
- Erster und weitere Prüfbescheide
- Patenterteilung
Europäische Erstanmeldung
Die europäische Patentanmeldung ist, mit Kosten von durchschnittlich 5.500 € in den ersten drei Jahren, teurer als eine deutsche Erstanmeldung und vergleichbar mit einer internationalen Erstanmeldung. Der Vorteil der europäischen Patentanmeldung ist ein einheitliches Verfahren, um eine europaweite Patenterteilung zu erhalten. Die Gebühren können bei einer prioritätsbegründeten internationalen Nachanmeldung angerechnet werden. Eine europäische Erstanmeldung lohnt sich insbesondere dann, wenn der Kernmarkt für eine spätere Nutzung der Erfindung in Europa liegt und keine oder wenige weitere internationale Märkte bedient werden sollen. Eine detaillierte Beratung zum Nutzen und zu den Vor- und Nachteilen europäischer Erstanmeldungen können z. B. Patentanwält:innen erteilen.
- Einreichung der Anmeldungsunterlagen
- Eingangs- und Formalprüfung durch das EPO
- Recherchebericht und schriftliche Stellungnahme
- Ablauf der Prioritätsfrist (nach 12 Monaten)
- Veröffentlichung der Anmeldung und des Rechercheberichts (nach 18 Monaten)
- Sachprüfung
- Patenterteilung und Veröffentlichung der Patentschrift
- Entscheidung zwischen:
- Klassischer Validierung in ausgewählten Zielstaaten
- Antrag auf einheitliche Wirkung für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten
- Einer kombinierten Strategie.
Seit dem Start des europäischen Einheitspatents besteht nach der Erteilung eines europäischen Patents die Möglichkeit, beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Das daraus entstehende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung bietet einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Daneben bleibt die klassische Validierung eines europäischen Patents in einzelnen Zielstaaten weiterhin relevant, etwa für Staaten, die nicht am Einheitspatentsystem teilnehmen, oder wenn eine gezielte Länderstrategie verfolgt wird.
Die Entscheidung zwischen nationaler Anmeldung, klassischem europäischen Patent, europäischem Patent mit einheitlicher Wirkung und internationalen Anmeldestrategien sollte anhand der Zielmärkte, Kosten, Durchsetzungsstrategie, Risiken, Kooperationspartner und Verwertungsperspektive getroffen werden.
Internationale Erstanmeldung
Eine internationale Patentanmeldung, häufig über den Patentzusammenarbeitsvertrag PCT, führt nicht unmittelbar zu einem weltweit gültigen Patent. Sie schafft vielmehr ein einheitliches Anmeldeverfahren und verschafft Zeit, um später in ausgewählte nationale oder regionale Phasen einzutreten. Die eigentliche Erteilung und Durchsetzung von Patenten erfolgt weiterhin in den jeweiligen Staaten oder Regionen.
Die internationale Patentanmeldung ist, mit durchschnittlich 5.300 € Kosten in den ersten drei Jahren, vergleichbar zu einer europäischen Patentanmeldung. Eine internationale Erstanmeldung bietet den größten zeitlichen Spielraum, bis die Entscheidung getroffen werden muss, in welchen Ländern/Regionen eine Patentierung erfolgen soll. Allerdings ist der Zeitraum bis zu einer effektiven Erteilung von Patenten hier auch der größte.
- Einreichung der Anmeldungsunterlagen
- Internationaler Recherchebericht und schriftlicher Bescheid (nach ca. 4 Monaten)
- Internationale Veröffentlichung (nach 6 Monaten)
- Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (nach ca. 16 Monaten)
- Eintritt in die nationale/regionale Phase (nach 30 Monaten)
Prioritätsbedingte Nachanmeldung
Innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Erstanmeldung gilt die sogenannte Priorität. Innerhalb dieser Frist können zusätzliche Patentanmeldungen zur Erfindung in weiteren Ländern/Regionen erfolgen. Eine Ausweitung des Schutzgebietes nach dieser Frist ist nicht mehr möglich.
3. Phase – Nach der Erteilung
Nach der Erteilung und Entrichtung der Erteilungsgebühren tritt das Patent rechtswirksam in Kraft. Der Patentschutz gilt Rückwirkend ab dem Anmeldetag bis zu 20 Jahre und muss durch Entrichtung der jährlich fälligen Gebühren aufrechterhalten werden. Das Patent erlischt automatisch nach Ablauf der 20 Jahre oder mit Nicht-Einzahlung der Jahresgebühren.
Nach der Erteilung beginnt häufig erst die eigentliche Verwertungs- und Managementphase. Dazu gehören die Aufrechterhaltung des Schutzrechts, die Beobachtung relevanter Märkte und Wettbewerber, mögliche Lizenzierungen, Vertragsverhandlungen, die Durchsetzung gegenüber Verletzungen sowie die regelmäßige Prüfung, ob Kosten und Nutzen des Schutzrechts weiterhin im Verhältnis stehen. Bei europäischen Patenten und Einheitspatenten kann zudem die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts eine Rolle spielen. Auch hier sollte die konkrete Strategie fachkundig geprüft werden.
Patente und andere Schutzrechte gehen mitunter mit nicht wenig Aufwand und auch nicht geringen Kosten einher. Dennoch haben sie häufig einen großen Nutzen – wenn man sie richtig einsetzt.
Patente und Schutzrechte erfordern sowohl einen nicht geringen finanziellen als auch organisatorischen Aufwand. Je nach Breite des Schutzes können Patente Kosten im sechsstelligen Bereich verursachen. Gleichzeitig ist ein Patent auch kein automatischer Garant für eine kommerzielle Verwertung. Doch wann und wie kann man ein Patent eigentlich nutzen?
Patent, Zulassung und Freedom-to-Operate
Ein Patent ist ein wichtiges Schutz- und Verwertungsinstrument, ersetzt aber keine regulatorische Zulassung und keine Freedom-to-Operate-Analyse. Gerade in der Spitzenmedizin kann eine Erfindung zwar patentierbar sein, aber dennoch zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, bevor sie als Produkt, Verfahren oder Dienstleistung eingesetzt oder vermarktet werden kann. Dazu zählen beispielsweise regulatorische Anforderungen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika oder digitale Gesundheitsanwendungen.
Zudem bedeutet ein eigenes Patent nicht automatisch, dass die geschützte Erfindung ohne Verletzung fremder Rechte genutzt werden kann. Für Entwicklung, Kooperation, Ausgründung, Lizenzierung oder Markteintritt sollte daher geprüft werden, ob Rechte Dritter betroffen sein könnten. Patentstrategie, regulatorische Strategie und Verwertungsstrategie sollten entsprechend frühzeitig miteinander verzahnt werden.
Schutz der eigenen Erfindung
Für maximal zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag schützt ein Patent eine Erfindung und ermöglicht den Patentinhaberinnen und -inhabern, über die kommerziellen Nutzungsrechte der Erfindung zu verfügen. Eine Durchsetzung dieser Rechte ist allerdings erst ab der Patenterteilung wirksam möglich. Gleichzeitig bleibt die Nutzung einer Erfindung zu rein wissenschaftlichen Zwecken von Patenten unberührt. Erst wenn ein kommerzieller oder gewerblicher Nutzen angestrebt wird, greift der Patentschutz. Zur Aufrechterhaltung des Schutzes werden in den meisten Staaten jährliche Gebühren fällig, die mit dem Alter des Patentes steigen.
Daher sollte regelmäßig geprüft werden, in welchen Ländern oder Regionen ein Schutzrecht tatsächlich benötigt wird. Kriterien können Zielmärkte, Produktionsstandorte, Kooperationspartner, Wettbewerber, Lizenzierungschancen, klinische Entwicklungswege, regulatorische Perspektiven und verfügbare Ressourcen sein. Eine breite Patentstrategie kann sinnvoll sein, verursacht aber langfristig erhebliche Kosten. In anderen Fällen kann ein fokussierter Schutz in wenigen Kernmärkten zweckmäßiger sein.
Eine Erfindung wird zum Stand der Technik
Rückwirkend zum Tag der Anmeldung ab der Offenlegung der Anmeldungsschrift wird die Erfindung zum Stand der Technik. Damit ist es für andere Erfinder:innen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, gleiche oder auch sehr ähnliche Erfindungen zum Patent anzumelden. Dies kann insbesondere in hart umkämpften Technologiebereichen ein großer Vorteil sein.
Vergabe von Lizenzen
Besonders Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen nutzen die Möglichkeit, Lizenzen für die Nutzung von patentgeschützten Erfindungen zu vergeben. Der Vorteil ist, dass die Inhaberschaft des Patentes bei der jeweiligen Einrichtung verbleibt und auch mehrere konkurrierende Unternehmen Lizenzen erhalten können, sodass kein Monopol entsteht.
Lizenzmodelle können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, beispielsweise exklusiv oder nicht-exklusiv, regional begrenzt oder weltweit, auf bestimmte Anwendungsfelder beschränkt oder an Entwicklungsmeilensteine gekoppelt. Gerade bei medizinischen Innovationen können Lizenzverträge auch Regelungen zu Weiterentwicklung, regulatorischer Verantwortung, klinischen Studien, Unterlizenzierung, Rückfallrechten oder Meilensteinzahlungen enthalten.
Verkauf von Patenten
Neben der Vergabe von Patentlizenzen können Inhaberrechte an Patenten auch verkauft werden. Dies bietet sich häufig an, wenn Start-ups aus Universitäten oder Forschungseinrichtungen ausgegründet werden und mit der Ausgründung auch die Erfinderin oder der Erfinder die Einrichtung verlassen.
Ein Verkauf kann sinnvoll sein, wenn eine Einrichtung die weitere Entwicklung nicht selbst begleiten möchte oder wenn eine Ausgründung bzw. ein Unternehmen die vollständige Kontrolle über das Schutzrecht benötigt. Alternativ kann eine Lizenzierung vorteilhaft sein, wenn die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber langfristig an der Verwertung beteiligt bleiben möchte oder wenn mehrere Anwendungsfelder durch unterschiedliche Partner erschlossen werden sollen.
Patente als Publikation
Veröffentlichte Patentanmeldungen und Patentschriften sind wichtige technische Informationsquellen. Sie können Hinweise auf den Stand der Technik, technologische Trends, Wettbewerber, potenzielle Kooperationspartner und mögliche Verwertungsfelder geben. Für Forschende, Transferstellen und Unternehmen können Patentrecherchen daher nicht nur im Vorfeld einer eigenen Anmeldung, sondern auch für Strategieentwicklung, Kooperationsanbahnung und Marktbeobachtung hilfreich sein.
Patentschriften ersetzen jedoch keine wissenschaftlichen Publikationen. Sie folgen einer anderen Logik, da sie technische Schutzansprüche definieren und eine Erfindung so offenbaren müssen, dass sie rechtlich bewertbar ist. Im Idealfall werden Patentierungs- und Publikationsstrategie daher frühzeitig aufeinander abgestimmt.
Patentrecherche
Beratung und Anlaufstellen
Förderung gesucht?
Die Geschäftsstelle von Medizin.NRW unterstützt Akteure aus Wissenschaft, Klinik, Wirtschaft und Transfer dabei, passende Fördermöglichkeiten im Bereich der innovativen Medizin zu identifizieren. Dies umfasst insbesondere:
- eine erste Einordnung geeigneter Förderprogramme,
- Hinweise auf aktuelle Ausschreibungen,
- Orientierung zu nationalen, europäischen und NRW-spezifischen Förderwegen,
- Hinweise auf zuständige Projektträger, Nationale Kontaktstellen und Beratungsangebote,
- Unterstützung bei der Vernetzung mit potenziellen Kooperationspartnern,
- Hinweise auf Veranstaltungen und Informationsangebote zu Förderthemen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben eine erste Orientierung zu möglichen Förderwegen suchen.