08.06.2020
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) macht es möglich: Gesundheits-Apps sollen von der Krankenkasse erstattet werden können. Nachdem mit DVG und der zugehörigen Rechtsverordnung (DiGAV) der rechtliche Rahmen geschaffen wurde, ist jetzt auch das elektronische Antragsportal beim BfArM freigeschaltet.
Eine Bewertung der Anträge soll innerhalb von drei Monaten erfolgen. Im Falle einer positiven Bewertung folgt darauf eine 12monatige Erprobungsphase, nach der endgültig über eine Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis entschieden wird.
Um als digitale Gesundheitsanwendung gelten zu können, muss eine App folgende Bedingungen erfüllen:
- Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa
- Die Hauptfunktion der DiGA beruht auf digitalen Technologien.
- Der medizinische Zweck wird wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht.
- Die DiGA unterstützt die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.
- Die DiGA wird vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt.
Weiterführende Informationen:
Internetseiten des BfArM zu digitalen Gesundheitsanwendungen
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren gibt es im Video-Mitschnitt des DiGa-Summit von hih und BfArM: Zusammenfasssung und Video-Mitschnitt